Dienstag, 25. Oktober 2011

Zivilkosten

Zivilprozesskosten nun leichter steuerlich absetzbar! Konnten bisher Zivilprozesskosten nur in absoluten Ausnahmefällen steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, hat der Bundesfinanzhof nun seine Rechtsprechung dazu erheblich geändert.

Danach können Zivilprozesskosten dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die durch den Prozess beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ...Rechtsverteidigung hinreichend Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Beim Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen ist es erforderlich, dass die geltend gemachten Kosten dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Im Fall von Zivilprozesskosten wird dies nun unter den vorgenannten Voraussetzungen unterstellt. Ebenso sind diese Kosten nur in der Höhe abziehbar, in der sie notwendig erscheinen und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Eventuelle Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind von diesen Kosten abzuziehen. Damit können nun Prozesskosten wesentlich leichter als bisher steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn diesen Kosten jeweils die sogenannte zumutbare Belastung, ein einkommens- und familienabhängiger Betrag, den geltend gemachten Kosten gegengerechnet werden muss. Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) begrüßen diese Rechtsprechung und werden ein Auge darauf haben, wie diese neue Rechtsprechung von der Finanzverwaltung umgesetzt wird.

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