Rentner

Senioren aufgepasst: Dem Fiskus gegenüber verschwiegene Renteneinnahmen können Steuerhinterziehung bedeuten!


Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Einige Senioren sind der Auffassung, sie bräuchten ihre Renteneinnahmen nicht steuerlich zu erklären. Und das, obwohl der Fiskus Rentner, welche bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, dazu auffordern wird und ggf. mit Strafen belegen wird.

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 2 K 1592/10 entschieden, dass Senioren sich nicht darauf berufen können, von der Meldepflicht der Renteneinkünfte nichts gewusst zu haben. Auch in diesen Fällen geht das Finanzgericht von Verschleierungsabsicht aus, denn auch Steuerlaien könnten jederzeit erkennen, dass ein Steueranspruch besteht. Bei Renteneinnahmen sei dies sogar offensichtlich, zumal auf den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung sich gleich auf der ersten Seite an Rentner gewandt wird.

Damit ist in den Fällen, in denen Renteneinnahmen verschwiegen werden, von Steuerhinterziehung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass

Steuern plus Zinsen rückwirkend für 10 Jahre nachgefordert werden und
ggf. je nach Höhe der Nachzahlung gegen die jeweiligen Rentner ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, was zu empfindlichen weiteren Strafzahlungen, bis hin zur Freiheitsstrafe führen kann.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Ihre VLH Team Dienethal
Isolde Döhring

P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  NNr. 5/2012 vom 14. Februar 2012

Wann sollten Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen hat bereits begonnen, Rentenbezugsmitteilungen auszuwerten. Rentner werden rückwirkend zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, wenn das Finanzamt mit einer Steuernachzahlung rechnet. Die Finanzverwaltung in anderen Bundesländern wird peu a´ peu nachziehen. Für viele Rentner stellt sich deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen Versicherungen wie Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente neu geregelt. Der steuerpflichtige Rentenanteil mit Rentenbeginn bis 2005 beträgt 50 Prozent der Bruttorente. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang steigt dieser Prozentsatz bis 2020 jährlich um zwei Prozent, danach um ein Prozent. Folglich muss beispielsweise ein Rentner, der ab Januar 2012 eine Altersrente bezieht, 64 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Ab dem Jahr 2040 sind die Neurenten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Der einmal festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Nach aktueller Gesetzeslage bedeutet dies für einen Rentner, der ab Januar 2012 eine gesetzliche Rente bezieht, dass er oder sie auch in zehn Jahren 64 Prozent der Bruttorente versteuern muss. Zu beachten ist jedoch, dass eine Rentenerhöhung immer zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einnahmen erzielt, kann sich an nachfolgender Tabelle vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL) orientieren. Liegt die Jahresbruttorente 2011 unter dem angegebenen Wert, bleibt die Rente steuerfrei und es muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Hat ein Rentner beispielsweise 2007 das erste Mal eine gesetzliche Rente bezogen und im Jahr 2011 eine Bruttorente von 18.000 Euro erhalten, besteht eine Abgabepflicht.

Rentenbeginn Jahresrente 2011
 (Bruttorente)
bis 2005    19.100 €
2006          18.300 €
2007          17.700 €
2008          17.400 €
2009          16.900 €
2010          16.300 €
2011          15.700 €
                                                                                   Annahme: Kein Vorliegen weiterer Einkünfte

Doch auch für Rentner, die unter den angegebenen Werten bleiben, kann sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen. Hierzu sollte geprüft werden, ob auf  Spareinlagen Abgeltungsteuer von der Bank abgeführt wurde. Auf der von der Bank ausgestellten „Steuerbescheinigung“ ist die Höhe der einbehaltenen Steuer ersichtlich. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann diese Steuer teilweise oder in voller Höhe vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig oder liegen andere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung vor, muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Der NVL empfiehlt daher diesen Rentnern, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern.