Dienstag, 25. Oktober 2011

Studium Erstausbildung

Aufwand für Studium mit Erstausbildung nun direkt nach Schulabschluss voll abziehbar!

Studienkosten waren bisher nur dann als Werbungskosten voll absetzbar, wenn bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorlag. Wer unmittelbar nach dem Abitur studierte, konnte seine Kosten lediglich als Ausbildungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigen, was sich jedoch mangels Einnahmen nicht ste...uerlich auswirkte.

Nun hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), zu Gunsten aller Auszubildenden und Studierenden unter dem Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass Aufwendungen einer Berufsausbildung oder eines Studiums auch im unmittelbarem Anschluss an die Schulausbildung vorweggenommene Werbungskosten sind.

Um in den Genuss dieses Werbungskostenabzugs zu kommen, müssen Auszubildende und Studenten eine Steuererklärung abgeben. Hierbei sind Studiengebühren, Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Fachbücher und andere Arbeitsmittel abziehbar. Liegen keine Einnahmen vor oder übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, wird das Finanzamt aus den überschießenden Kosten einen Verlust feststellen und darüber einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid erstellen. Wird nach dem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums Einkommen erzielt, sind die Verluste entsprechend mit dann entstandenen Einkünften zu verrechnen und der Verlust bis dahin vorzutragen.

Äußerte sich zur Umsetzung dieser bürgerfreundlichen Urteile die Finanzverwaltung noch sehr vorsichtig, möchte die Regierungskoalition die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen zulassen. Man darf auf die Umsetzung gespannt sein.

Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) begrüßen diese Entscheidung. Positiv ist, dass ein Verlust in vielen Fällen noch bis zu 7 Jahren rückwirkend festgestellt werden kann. Damit können Studienkosten nachträglich nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen des Erststudiums enthält.
Bei Fragen, wie z.B. ob eine Steuererklärung lohnenswert ist oder wie ggf. ein Verlustvortrag festzustellen ist, bin ich gerne für Sie da!

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