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Nr. 49/2012 vom 21. Dezember 2012
Wie LKW-Fahrer Übernachtungskosten in der Steuererklärung
angeben können
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
hat festgelegt, wie LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres Fahrzeugs auf
Rastplätzen übernachten, die Kosten ermitteln und steuermindernd angeben können
(BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012).
Bereits
im Sommer berichtete der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL ), dass LKW-Fahrer die ihnen regelmäßig
entstehenden Aufwendungen beispielsweise für Toilette oder Dusche auf
Raststätten schätzen können (Urteil des Bundesfinanzhofs. Az. VI R 48/11). Nun
wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) ein aufwändigeres Verfahren festgelegt,
berichtet NVL -Geschäftsführer Uwe
Rauhöft.
Als
sogenannte Reisenebenkosten können beispielsweise Gebühren für die Benutzung
der sanitären
Einrichtungen und die Standgebühren auf
den Raststätten steuerlich abgesetzt werden. Nach den neuen Festlegungen des
BMF muss der LKW-Fahrer alle wiederkehrenden Kosten über einen Zeitraum von
drei Monaten dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Das bedeutet für die
Arbeitnehmer, über diesen Zeitraum möglichst alle Belege zu
sammeln oder, falls keine Belege
existieren, die Kosten so genau wie möglich tageweise aufzuschreiben, erläutert
Rauhöft. Außerdem dürfen eingelöste „Wertbons“, die beispielsweise bei
Toilettennutzung ausgehändigt werden, nicht angerechnet werden.
Hat
der Steuerpflichtige für drei Monate alle Kosten zusammengestellt, wird daraus
ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt. Dieser Wert
kann für jeden Übernachtungstag als Reisenebenkosten in der Steuererklärung
angesetzt beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Das
Zusammenstellen der Belege über ein Vierteljahr ist nach Auffassung des NVL sehr aufwändig, sowohl für die Steuerpflichtigen
als auch für die Finanzämter, welche die Zusammenstellungen letztlich auch
prüfen müssen. Der Verband hätte einen geschätzten Wert beispielsweise von 5
Euro, wie ihn auch der Bundesfinanzhof für angemessen hält, als praktikable
Steuervereinfachung bevorzugt. Die Kraftfahrer sollten den jetzt erforderlichen
Aufwand dennoch nicht scheuen, weil sie den ermittelten Wert auch in den
kommenden Steuerklärungen ansetzen können, wenn sich an ihrer Arbeit nichts
wesentlich ändert.
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