Dienstag, 25. Oktober 2011

mehrere Arbeitsstätten

Auswärtstätigkeit bei Einsatz einer Führungskraft in verschiedenen Supermarktfilialen gegeben?

Nach neuester Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer nur noch maximal eine Arbeitsstätte haben. Der Besuch weiterer Filialen und die dafür anfallenden Fahrtkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (regelmäßig mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer) abziehbar.
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