Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine - die Steuerhelfer der Arbeitnehmer und Rentner

Noch vor ca. 40 Jahren standen Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitssuchende und Pensionäre alleine und
ohne fremde Hilfe im Steuerdschungel da. Wenn es ihnen überhaupt gelungen war, einen Steuerberater zu
finden, der sich ihrer Probleme annahm, konnten sie dessen hohe Gebührenrechnungen kaum bezahlen.
Nachdem die Gewerkschaften diesen Missstand angeprangert hatten, schuf der Gesetzgeber in § 13
Steuerberatungsgesetz die Institution der Lohnsteuerhilfevereine. Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Mit dieser Maßnahme ist es dem Gesetzgeber gelungen, Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine qualitativ gute steuerliche Beratung preiswert anzubieten.

Der Vorteil der Lohnsteuerhilfevereine liegt darin, dass sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind, sondern kostendeckend arbeiten und daher vergleichsweise niedrige Mitgliedsbeiträge für die umfassende steuerliche Hilfeleistung verlangen. Anders als bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht jede einzelne Tätigkeit gesondert abrechnen, sondern nur einen einheitlichen, häufig sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag verlangen. Wer weniger verdient, soll weniger bezahlen.
Mit diesem Mitgliedsbeitrag abgegolten ist die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommensteuererklärung und/oder des Lohnsteuerermäßigungsantrags einschließlich Versendung an das
zuständige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrages, die Überprüfung der
Steuerbescheide sowie bei Abweichungen von Erklärungen die Einlegung von Einsprüchen gegen unrichtige
Bescheide und erforderlichenfalls auch die Klage vor dem Finanzgericht.

Während ein Steuerberater für jede einzelne dieser Tätigkeiten gesonderte Rechnungen stellen kann, ist dies Lohnsteuerhilfevereinen untersagt. Mit dem einmaligen Mitgliedsbeitrag pro Jahr sind alle Leistungen abgegolten. Im Gegensatz zu Steuerberatern dürfen allerdings Lohnsteuerhilfevereine nur begrenzt Hilfe in Steuersachen leisten.

Sie beraten ihre Mitglieder bei:
• Einkommensteuererklärung *
• „Riester-Bonus“ (steuerliche Auswirkungen)
• Kindergeld (Beratung und Antragstellung)
• Eigenheimzulage mit Kinderzulage (Beratung und Antragstellung)
• Lohnsteuerermäßigung (Antragstellung)
• Freistellungsantrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermögen)
• Steuerliches Ergebnis (Berechnung)
• Richtige Steuerklasse (Beratung bei deren Wahl)
• Steuerbescheide (Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit)
• Rechtsmittelprüfung (bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei offensichtlich falschem Steuerbescheid).
* Dies alles bieten sie nur im Rahmen einer Mitgliedschaft ausschließlich bei Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen oder dem Vorliegen von selbstgenutztem
Wohneigentum; in diesen Fällen auch bei:
• Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
• Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Wohnungsvermietung),
• sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgeschäfte),
sofern die Einnahmen aus diesen 3 Einkunftsarten insgesamt 13.000 bzw. 26.000 € bei der Zusammenveranlagung nicht übersteigen.

Die Hilfeleistung durch den Lohnsteuerhilfeverein erfolgt durch jeweils örtlich ansässige Beratungsstellen.
Für das Mitglied hat dies den Vorteil, dass im Falle eines Umzuges bestimmt eine Beratungsstelle des Vereins
in erreichbarer Nähe ist und so eine kontinuierliche Betreuung gewährleistet wird.