Dienstag, 9. April 2013


P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  N


Nr. 9/2013 vom 28. März 2013


 

Nachteile bei Unterstützung Hilfsbedürftiger drohen  

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfe e.V. (NVL) warnt davor, dass helfende Personen, die Unterhalt zahlen oder für die Bildung von Unterhaltsberechtigten aufkommen, zunehmend steuerlich benachteiligt werden.

 

Mit der in diesem Jahr erfolgten Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von 8.004 auf 8.130 Euro entstehen Ungerechtigkeiten an anderer Stelle. Die Aufstockung ist zwar eine Erleichterung für alle Steuerpflichtigen. Es wurde jedoch versäumt, gleichzeitig die Höchstgrenze für den Unterhaltsabzug anzupassen.

 

Hintergrund: Leistet jemand für eine unterhaltsberechtigte Person Zahlungen für den Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung, sind diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Regelung gilt beispielsweise für die Unterstützung von Kindern, für die es kein Kindergeld mehr gibt, für Zahlungen an hilfsbedürftige Eltern oder an den Lebenspartner bei unverheirateten Paaren. Für diese Unterhaltsleistungen galt bis 2012 konsequenterweise derselbe Höchstbetrag wie beim Grundfreibetrag. Beide Beträge sollen gleichermaßen das Existenzminimum steuerfrei stellen.

 

Seit diesem Jahr ist der Unterhaltshöchstbetrag jedoch geringer als der steuerfreie Grundfreibetrag. Die Diskrepanz wird sich im Jahr 2014 noch verschärfen: Dann erhöht sich der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro. Der Unterschied beider Beträge wird also ungerechtfertigt immer größer. Liegt der Unterhaltsfreibetrag unter dem sozialhilferechtlichen Minimum, droht sogar Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der NVL tritt daher für eine Anpassung des Unterhaltsfreibetrags auf die jeweilige Höhe des Grundfreibetrags ein.

 

Für die Praxis empfiehlt der NVL, die Unterstützung an die bedürftige Person per Überweisung zu tätigen. Damit werden Schwierigkeiten beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt vermieden. „Dies gilt erst recht, wenn die Leistungen ins Ausland gehen“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Wer Personen unterstützt, mit denen er im Haushalt zusammenlebt, kann jedoch stets den Höchstbetrag geltend machen. In diesen Fällen werden ohne Zahlungsnachweise Sachleistungen für Wohnung und Verpflegung anerkannt.

Samstag, 26. Januar 2013


P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  N


Nr. 49/2012 vom 21. Dezember 2012


 

Wie LKW-Fahrer Übernachtungskosten in der Steuererklärung angeben können

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, wie LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres Fahrzeugs auf Rastplätzen übernachten, die Kosten ermitteln und steuermindernd angeben können (BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012).

 

Bereits im Sommer berichtete der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL), dass LKW-Fahrer die ihnen regelmäßig entstehenden Aufwendungen beispielsweise für Toilette oder Dusche auf Raststätten schätzen können (Urteil des Bundesfinanzhofs. Az. VI R 48/11). Nun wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) ein aufwändigeres Verfahren festgelegt, berichtet NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.

 

Als sogenannte Reisenebenkosten können beispielsweise Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen und die Standgebühren auf den Raststätten steuerlich abgesetzt werden. Nach den neuen Festlegungen des BMF muss der LKW-Fahrer alle wiederkehrenden Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, über diesen Zeitraum möglichst alle Belege zu sammeln oder, falls keine Belege existieren, die Kosten so genau wie möglich tageweise aufzuschreiben, erläutert Rauhöft. Außerdem dürfen eingelöste „Wertbons“, die beispielsweise bei Toilettennutzung ausgehändigt werden, nicht angerechnet werden.

 

Hat der Steuerpflichtige für drei Monate alle Kosten zusammengestellt, wird daraus ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt. Dieser Wert kann für jeden Übernachtungstag als Reisenebenkosten in der Steuererklärung angesetzt beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

 

Das Zusammenstellen der Belege über ein Vierteljahr ist nach Auffassung des NVL sehr aufwändig, sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter, welche die Zusammenstellungen letztlich auch prüfen müssen. Der Verband hätte einen geschätzten Wert beispielsweise von 5 Euro, wie ihn auch der Bundesfinanzhof für angemessen hält, als praktikable Steuervereinfachung bevorzugt. Die Kraftfahrer sollten den jetzt erforderlichen Aufwand dennoch nicht scheuen, weil sie den ermittelten Wert auch in den kommenden Steuerklärungen ansetzen können, wenn sich an ihrer Arbeit nichts wesentlich ändert.

 

Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und Arbeitslose bei uns hier in der Beratungsstelle. Tel: 02604 1035 oder isolde.doehring@vlh.de Wir freuen uns auf Sie