Mittwoch, 23. November 2011

Pressemitteilung NVL Nov 2011

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich auf unbestimmte Zeit. Obwohl das Projekt bereits um ein Jahr verschoben wurde, steht Arbeitgebern zum 1. Januar 2012 der Datenabruf nicht zur Verfügung. Die Lohnsteuerkarte 2010, die schon für 2011 weiter gelten musste, ist nunmehr auch im kommenden Jahr weiter anzuwenden. Da Arbeitnehmer aber bereits über ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert wurden, herrscht vielfach Verunsicherung.

Viele Arbeitnehmer haben Fehler in ihren zugesandten ELStAM-Daten festgestellt und beim Finanzamt korrigieren lassen. Nunmehr müssen sie feststellen, dass ihr Arbeitgeber diese Änderungen gar nicht erfährt. Sie müssen deshalb erneut tätig werden.

Haben Arbeitnehmer im kommenden Jahr denselben Arbeitgeber, wird dieser bis auf Weiteres die Lohnsteuer weiterhin nach den Daten der alten Steuerkarte vornehmen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten alle Arbeitnehmer ihre Daten auf Richtigkeit prüfen. Enthielt die alte Lohnsteuerkarte 2010 Freibeträge, gelten diese entgegen bisherigen Informationen weiter. Bei Änderungen der Steuerklasse, der Kinder- und der übrigen Freibeträge sowie der Religionszugehörigkeit ist deshalb die Lohnsteuer fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig. Spätere Korrekturen und in vielen Fällen auch eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung sind vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer Korrekturen beim Finanzamt vornehmen lassen. Die Änderungen erfolgen jedoch nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt trägt die Änderungen in die zentrale ELStAM – Datenbank ein. Wichtig ist, dass sich Arbeitnehmer danach einen Ausdruck der aktuellen Daten aushändigen lassen und diesen dem Arbeitgeber übergeben.

Wer 2012 eine neue Beschäftigung beginnt, muss ebenfalls tätig werden. Auch diese Arbeitnehmer sollten sich beim Finanzamt einen Ausdruck der aktuellen ELStAM aushändigen lassen und dem Lohnbüro übergeben. Zwar können die alten Lohnsteuerkarten ebenfalls genutzt werden. In diesem Fall ist jedoch genau zu prüfen, ob die Daten der Steuerkarte nach zwei Jahren noch zutreffen. Ein Ausdruck der beim Finanzamt gespeicherten ELStAM-Daten ist die bessere Alternative, weil diese spätestens nach Freigabe des Abrufverfahrens dem Arbeitgeber übermittelt werden. Deshalb kommt niemand umhin, auch diese Daten auf Richtigkeit zu prüfen und Fehler korrigieren zu lassen. Arbeitnehmer können die Unterlagen beim Finanzamt übrigens auch schriftlich anfordern.

Die Mehrarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund der Verzögerung der ELStAM-Einführung ist nicht nur ärgerlich, sondern zeigt wieder einmal unzureichende Planung bei der Einführung neuer Verfahren. Der NVL fordert Politik und Finanzverwaltung auf, aus den Fehlern die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Weitere Projekte wie die „vorausgefüllte Steuererklärung“ sollten erst nach ausreichendem Test unter Einbeziehen von Fachleuten und Praktikern eingeführt werden. Ein politisch motiviertes Forcieren wird nach Auffassung des NVL nicht zu der versprochenen „Steuervereinfachung“ führen, sondern zu einem weiteren Fiasko.

Dienstag, 22. November 2011

Zahlungshinweise vom FA entfallen


Bitte Beachten:
Das Finanzamt sendet ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr, betreffend der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer. Zum 4. Quartal diesen Jahres wird der Hinweis das letzte Mal versendet. Danach wird das Verfahren aus Kostengründen eingestellt.

Wir empfehlen dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um die Beträge pünktlich einziehen zu können oder einen Da...uerauftrag einzurichten. So umgehen können unnötige Wege zur Bank und Säumniszuschläge vermieden werden.

Sie können wählen, für welche Steuerart Sie Ihre Einzugsermächtigung geben.
Ihre Einzugsermächtigung können Sie widerrufen.
Fehlerhaft eingezogene Beträge problemlos innerhalb 6 Wochen zurückfordern.

Wir sind gerne für Sie da! Ihr VLH Team

Dienstag, 25. Oktober 2011

Studium Erstausbildung

Aufwand für Studium mit Erstausbildung nun direkt nach Schulabschluss voll abziehbar!

Studienkosten waren bisher nur dann als Werbungskosten voll absetzbar, wenn bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorlag. Wer unmittelbar nach dem Abitur studierte, konnte seine Kosten lediglich als Ausbildungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigen, was sich jedoch mangels Einnahmen nicht ste...uerlich auswirkte.

Nun hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), zu Gunsten aller Auszubildenden und Studierenden unter dem Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass Aufwendungen einer Berufsausbildung oder eines Studiums auch im unmittelbarem Anschluss an die Schulausbildung vorweggenommene Werbungskosten sind.

Um in den Genuss dieses Werbungskostenabzugs zu kommen, müssen Auszubildende und Studenten eine Steuererklärung abgeben. Hierbei sind Studiengebühren, Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Fachbücher und andere Arbeitsmittel abziehbar. Liegen keine Einnahmen vor oder übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, wird das Finanzamt aus den überschießenden Kosten einen Verlust feststellen und darüber einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid erstellen. Wird nach dem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums Einkommen erzielt, sind die Verluste entsprechend mit dann entstandenen Einkünften zu verrechnen und der Verlust bis dahin vorzutragen.

Äußerte sich zur Umsetzung dieser bürgerfreundlichen Urteile die Finanzverwaltung noch sehr vorsichtig, möchte die Regierungskoalition die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen zulassen. Man darf auf die Umsetzung gespannt sein.

Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) begrüßen diese Entscheidung. Positiv ist, dass ein Verlust in vielen Fällen noch bis zu 7 Jahren rückwirkend festgestellt werden kann. Damit können Studienkosten nachträglich nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen des Erststudiums enthält.
Bei Fragen, wie z.B. ob eine Steuererklärung lohnenswert ist oder wie ggf. ein Verlustvortrag festzustellen ist, bin ich gerne für Sie da!

mehrere Arbeitsstätten

Auswärtstätigkeit bei Einsatz einer Führungskraft in verschiedenen Supermarktfilialen gegeben?

Nach neuester Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer nur noch maximal eine Arbeitsstätte haben. Der Besuch weiterer Filialen und die dafür anfallenden Fahrtkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (regelmäßig mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer) abziehbar.
Lassen Sie sich beraten, werden Sie Mitglied!

Zivilkosten

Zivilprozesskosten nun leichter steuerlich absetzbar! Konnten bisher Zivilprozesskosten nur in absoluten Ausnahmefällen steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, hat der Bundesfinanzhof nun seine Rechtsprechung dazu erheblich geändert.

Danach können Zivilprozesskosten dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die durch den Prozess beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ...Rechtsverteidigung hinreichend Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Beim Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen ist es erforderlich, dass die geltend gemachten Kosten dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Im Fall von Zivilprozesskosten wird dies nun unter den vorgenannten Voraussetzungen unterstellt. Ebenso sind diese Kosten nur in der Höhe abziehbar, in der sie notwendig erscheinen und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Eventuelle Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind von diesen Kosten abzuziehen. Damit können nun Prozesskosten wesentlich leichter als bisher steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn diesen Kosten jeweils die sogenannte zumutbare Belastung, ein einkommens- und familienabhängiger Betrag, den geltend gemachten Kosten gegengerechnet werden muss. Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) begrüßen diese Rechtsprechung und werden ein Auge darauf haben, wie diese neue Rechtsprechung von der Finanzverwaltung umgesetzt wird.

Studienplatz

Kind ohne Studienplatz: Können Bewerbungen das Kindergeld retten?
BFH vom 26.11.2009, Az. III R 84/07

Viele Abiturienten möchten derzeit studieren und nicht jeder wird einen Studienplatz erhalten. Eltern, welche für ihre volljährigen Kinder Kindergeld erhalten, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden, können auch dann für ihr volljähriges Kind auf der Suche nach einem Studienplatz Kindergeld... erhalten, wenn es zwar keinen Ausbildungsplatz, es sich jedoch um einen Studienplatz bemüht hat.

Tipp: Die Familienkassen verlangen in diesen Fällen Nachweise dazu, dass sich das volljährige Kind um den Studienplatz durch schriftliche Bewerbungen an die ZVS bemüht hat. Bitte beachten Sie hierbei, dass es für den Erhalt des Kindergeldes erheblich ist, dass sich das Kind nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung zu einem Studium spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist um die Zuteilung eines Studienplatzes schriftlich bewirbt

Lohnsteuerkarte

Papp-Lohnsteuerkarte ade: Ab 2012 läuft alles elektronisch Um die vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuern richtig berechnen zu können, braucht der Arbeitgeber von jedem Arbeitnehmer einige Grunddaten: Die Lohnsteuerklasse, eine eventuelle Kirchenzugehörigkeit (bei konfessions- oder glaubensverschiedenen Ehen auch die des Ehepartners), sowie gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge....

Diese so genannten „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ waren bisher von den Gemeinden im rechten oberen Bereich der Papp-Lohnsteuerkarten bescheinigt worden. Im unteren Teil der Lohnsteuerkarten konnten zudem noch Freibeträge als weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen werden. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene wurden automatisch von den Gemeinden vorgetragen, alle anderen Lohnsteuerfreibeträge mussten beim Finanzamt beantragt werden.

Ab 2012 werden die Lohnsteuerkarten nun durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst. Für jeden Arbeitnehmer werden sämtliche für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale in einer zentralen Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Die Arbeitgeber müssen künftig auf diese Datei zugreifen und über die Identifikationsnummer des jeweiligen Arbeitnehmers die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Mitarbeiter selbst abrufen. Eigentlich sollte das Abrufverfahren schon ab 2011 eingeführt werden. Da war die Datenbank aber längst noch nicht fertig. Nur deshalb wurde die Papp-Lohnsteuerkarte für 2010 auch noch einmal für das Jahr 2011 verwendet. Man kann also gespannt sein, ob das ab 1. Januar 2012 wirklich so funktioniert, wie es sich der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung ausgedacht haben.

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium kürzlich angekündigt, dass es bei der Einführung des neuen Verfahrens zum Jahreswechsel 2011/2012 bleibt. Bereits seit Anfang Oktober verschickt das zuständige Finanzamt eine Information über die elektronisch gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale an jeden Arbeitnehmer (PDF, 35 KB). Diese können und sollen prüfen, ob die gespeicherten Daten zur Steuerklasse, zum Kirchensteuermerkmal, zur Zahl der Kinderfreibeträge, sowie ein eventueller Pauschbetrag für Behinderte oder Hinterbliebene nach den voraussichtlichen Verhältnissen zum Jahresbeginn 2010 (noch) zutreffend sind.

Soweit das nicht der Fall ist, soll man sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, damit die Daten aktualisiert werden können. Ein Sonderfall sind die bisherigen Lohnsteuerfreibeträge. Abgesehen von den Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene werden die für 2011 eingetragenen Freibeträge nicht automatisch in die Datenbank übernommen. Im Ergebnis heißt das, dass Arbeitnehmer z.B. bei erhöhten Werbungskosten oder Sonderausgaben für das Jahr 2012 in jedem Fall einen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

Beratungsstelle Lahnstraße 20

Wie Ihr hoffentlich mittlerweile alle wisst, hat sich die Beratungsstelle Bad Ems (ehemals Lahnstraße 20) / Dienethal Ende des letzten Jahres bis Frühling des Jahres von 2 langjährigen Mitarbeitern getrennt.

Frau Luft  und Frau Hildebrandt haben Ihre eigene Beratungsstelle bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe angemeldet und sind nicht mehr für Frau Döhring tätig. Wer weiterhin von Frau Luft oder Frau Hildebrandt betreut werden will, wechselt (intern) die Beratungsstelle.
Unsere Beratungsstelle in Dienethal haben wir neu organisiert für Sie, um Ihnen die Erledigung Ihrer Steuerangelegenheiten so einfach wie möglich zu machen.

Ich, die Tochter von Frau Döhring, betreue zusammen mit Frau Döhring alle Mitglieder, wobei ich für die Organisation, die Kommunikation und den Ablauf verantwortlich bin und somit sich Frau Döhring ganz auf Ihre Beratungsgespräche und Steuerangelegenheiten konzentrieren kann.

Mit über 40-Jahren Erfahrung im Steuerfach, persönlichem Einsatz und einer großer Portion Freundlichkeit, wollen wir Sie gerne von unserem Motto "Freunde am Steuern sparen!" überzeugen.

Vereinbaren Sie doch gleich einen Termin!     Tel: 02604 1035
(Telefonzeiten: Mo., Di., Do., Fr.: zwischen 9:00 Uhr und 14:00 Uhr)

Wir freuen uns auf Sie - Ihr VLH Team in Dienethal
Isolde Döhring und Janina Keul

Mittwoch, 10. August 2011

Steuern sparen - mit uns!

Vielfach bestehen bei den Bürgern Ängste und Unsicherheiten in Fragen zur Einkommensteuer.  Hier können
wir weiterhelfen! Jeder Steuerzahler sollte grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, denn es ist die einzige Möglichkeit zu viel einbehaltene Steuer vom Staat zurück zu bekommen. Das Statistische Bundesamt  ermittelte im November 2010, dass fast 90 % der Arbeitnehmer mit einer Erstattung rechnen können.

Frau Döhring, Leiterin der Beratungsstelle Dienethal, empfiehlt allen Arbeitnehmern, die nicht zur Abgabe
verpflichtet sind, zu prüfen, ob eine Antragsveranlagung Sinn macht. Das gilt für alle, die erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder auch außergwöhnliche Belastungen geltend machen können. Hierzu zählen unter anderem Beiträge zu verschiedenen Versicherungen,  wie z.B. zur Krankenversicherung, Privathaftpflicht- und Unfallsversicherung,  Kosten für Hilfsmittel wie Sehhilfen und Zahnersatz, Kosten für Bewerbungs- und Fortbildungsmaßnahmen und mehr.

Gerne informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten und erstellen Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft*
Ihre Steuererklärung, errechnen den Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Riester- und Arbeitnehmersparzulage im Rahmen der Befugnis für Lohnsteuerhilfevereine.

Alle Leistungen sind durch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten, der sozial gestaffelt ist.

* Im Rahmen einer Mitgliedschaft werden wir ausschließlich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten oder Versorgungsbezügen tätig.