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Nr. 9/2013 vom 28. März 2013
Nachteile bei Unterstützung Hilfsbedürftiger drohen
Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfe e.V. (NVL ) warnt
davor, dass helfende Personen, die Unterhalt zahlen oder für die Bildung von Unterhaltsberechtigten
aufkommen, zunehmend steuerlich benachteiligt werden.
Mit der in diesem Jahr erfolgten Erhöhung des
steuerlichen Grundfreibetrags von 8.004 auf 8.130 Euro entstehen
Ungerechtigkeiten an anderer Stelle. Die Aufstockung ist zwar eine Erleichterung
für alle Steuerpflichtigen. Es wurde jedoch versäumt, gleichzeitig die
Höchstgrenze für den Unterhaltsabzug anzupassen.
Hintergrund: Leistet jemand für eine
unterhaltsberechtigte Person Zahlungen für den Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung,
sind diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Die Regelung gilt beispielsweise für die Unterstützung von Kindern, für die es kein
Kindergeld mehr gibt, für Zahlungen an hilfsbedürftige Eltern oder an den
Lebenspartner bei unverheirateten Paaren. Für diese Unterhaltsleistungen galt
bis 2012 konsequenterweise derselbe Höchstbetrag wie beim Grundfreibetrag. Beide
Beträge sollen gleichermaßen das Existenzminimum steuerfrei stellen.
Seit diesem Jahr ist der Unterhaltshöchstbetrag jedoch geringer
als der steuerfreie Grundfreibetrag. Die Diskrepanz wird sich im Jahr 2014 noch
verschärfen: Dann erhöht sich der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro. Der
Unterschied beider Beträge wird also ungerechtfertigt immer größer. Liegt der
Unterhaltsfreibetrag unter dem sozialhilferechtlichen Minimum, droht sogar
Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der NVL
tritt daher für eine Anpassung des Unterhaltsfreibetrags auf die jeweilige Höhe
des Grundfreibetrags ein.
Für die Praxis empfiehlt der NVL ,
die Unterstützung an die bedürftige Person per Überweisung zu tätigen. Damit
werden Schwierigkeiten beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt vermieden. „Dies
gilt erst recht, wenn die Leistungen ins Ausland gehen“, betont Uwe Rauhöft,
Geschäftsführer des NVL . Wer Personen
unterstützt, mit denen er im Haushalt zusammenlebt, kann jedoch stets den
Höchstbetrag geltend machen. In diesen Fällen werden ohne Zahlungsnachweise Sachleistungen
für Wohnung und Verpflegung anerkannt.