Dienstag, 9. April 2013


P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  N


Nr. 9/2013 vom 28. März 2013


 

Nachteile bei Unterstützung Hilfsbedürftiger drohen  

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfe e.V. (NVL) warnt davor, dass helfende Personen, die Unterhalt zahlen oder für die Bildung von Unterhaltsberechtigten aufkommen, zunehmend steuerlich benachteiligt werden.

 

Mit der in diesem Jahr erfolgten Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von 8.004 auf 8.130 Euro entstehen Ungerechtigkeiten an anderer Stelle. Die Aufstockung ist zwar eine Erleichterung für alle Steuerpflichtigen. Es wurde jedoch versäumt, gleichzeitig die Höchstgrenze für den Unterhaltsabzug anzupassen.

 

Hintergrund: Leistet jemand für eine unterhaltsberechtigte Person Zahlungen für den Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung, sind diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Regelung gilt beispielsweise für die Unterstützung von Kindern, für die es kein Kindergeld mehr gibt, für Zahlungen an hilfsbedürftige Eltern oder an den Lebenspartner bei unverheirateten Paaren. Für diese Unterhaltsleistungen galt bis 2012 konsequenterweise derselbe Höchstbetrag wie beim Grundfreibetrag. Beide Beträge sollen gleichermaßen das Existenzminimum steuerfrei stellen.

 

Seit diesem Jahr ist der Unterhaltshöchstbetrag jedoch geringer als der steuerfreie Grundfreibetrag. Die Diskrepanz wird sich im Jahr 2014 noch verschärfen: Dann erhöht sich der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro. Der Unterschied beider Beträge wird also ungerechtfertigt immer größer. Liegt der Unterhaltsfreibetrag unter dem sozialhilferechtlichen Minimum, droht sogar Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der NVL tritt daher für eine Anpassung des Unterhaltsfreibetrags auf die jeweilige Höhe des Grundfreibetrags ein.

 

Für die Praxis empfiehlt der NVL, die Unterstützung an die bedürftige Person per Überweisung zu tätigen. Damit werden Schwierigkeiten beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt vermieden. „Dies gilt erst recht, wenn die Leistungen ins Ausland gehen“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Wer Personen unterstützt, mit denen er im Haushalt zusammenlebt, kann jedoch stets den Höchstbetrag geltend machen. In diesen Fällen werden ohne Zahlungsnachweise Sachleistungen für Wohnung und Verpflegung anerkannt.

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