Dienstag, 9. April 2013


P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  N


Nr. 9/2013 vom 28. März 2013


 

Nachteile bei Unterstützung Hilfsbedürftiger drohen  

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfe e.V. (NVL) warnt davor, dass helfende Personen, die Unterhalt zahlen oder für die Bildung von Unterhaltsberechtigten aufkommen, zunehmend steuerlich benachteiligt werden.

 

Mit der in diesem Jahr erfolgten Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von 8.004 auf 8.130 Euro entstehen Ungerechtigkeiten an anderer Stelle. Die Aufstockung ist zwar eine Erleichterung für alle Steuerpflichtigen. Es wurde jedoch versäumt, gleichzeitig die Höchstgrenze für den Unterhaltsabzug anzupassen.

 

Hintergrund: Leistet jemand für eine unterhaltsberechtigte Person Zahlungen für den Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung, sind diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Regelung gilt beispielsweise für die Unterstützung von Kindern, für die es kein Kindergeld mehr gibt, für Zahlungen an hilfsbedürftige Eltern oder an den Lebenspartner bei unverheirateten Paaren. Für diese Unterhaltsleistungen galt bis 2012 konsequenterweise derselbe Höchstbetrag wie beim Grundfreibetrag. Beide Beträge sollen gleichermaßen das Existenzminimum steuerfrei stellen.

 

Seit diesem Jahr ist der Unterhaltshöchstbetrag jedoch geringer als der steuerfreie Grundfreibetrag. Die Diskrepanz wird sich im Jahr 2014 noch verschärfen: Dann erhöht sich der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro. Der Unterschied beider Beträge wird also ungerechtfertigt immer größer. Liegt der Unterhaltsfreibetrag unter dem sozialhilferechtlichen Minimum, droht sogar Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der NVL tritt daher für eine Anpassung des Unterhaltsfreibetrags auf die jeweilige Höhe des Grundfreibetrags ein.

 

Für die Praxis empfiehlt der NVL, die Unterstützung an die bedürftige Person per Überweisung zu tätigen. Damit werden Schwierigkeiten beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt vermieden. „Dies gilt erst recht, wenn die Leistungen ins Ausland gehen“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Wer Personen unterstützt, mit denen er im Haushalt zusammenlebt, kann jedoch stets den Höchstbetrag geltend machen. In diesen Fällen werden ohne Zahlungsnachweise Sachleistungen für Wohnung und Verpflegung anerkannt.

Samstag, 26. Januar 2013


P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  N


Nr. 49/2012 vom 21. Dezember 2012


 

Wie LKW-Fahrer Übernachtungskosten in der Steuererklärung angeben können

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, wie LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres Fahrzeugs auf Rastplätzen übernachten, die Kosten ermitteln und steuermindernd angeben können (BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012).

 

Bereits im Sommer berichtete der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL), dass LKW-Fahrer die ihnen regelmäßig entstehenden Aufwendungen beispielsweise für Toilette oder Dusche auf Raststätten schätzen können (Urteil des Bundesfinanzhofs. Az. VI R 48/11). Nun wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) ein aufwändigeres Verfahren festgelegt, berichtet NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.

 

Als sogenannte Reisenebenkosten können beispielsweise Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen und die Standgebühren auf den Raststätten steuerlich abgesetzt werden. Nach den neuen Festlegungen des BMF muss der LKW-Fahrer alle wiederkehrenden Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, über diesen Zeitraum möglichst alle Belege zu sammeln oder, falls keine Belege existieren, die Kosten so genau wie möglich tageweise aufzuschreiben, erläutert Rauhöft. Außerdem dürfen eingelöste „Wertbons“, die beispielsweise bei Toilettennutzung ausgehändigt werden, nicht angerechnet werden.

 

Hat der Steuerpflichtige für drei Monate alle Kosten zusammengestellt, wird daraus ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt. Dieser Wert kann für jeden Übernachtungstag als Reisenebenkosten in der Steuererklärung angesetzt beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

 

Das Zusammenstellen der Belege über ein Vierteljahr ist nach Auffassung des NVL sehr aufwändig, sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter, welche die Zusammenstellungen letztlich auch prüfen müssen. Der Verband hätte einen geschätzten Wert beispielsweise von 5 Euro, wie ihn auch der Bundesfinanzhof für angemessen hält, als praktikable Steuervereinfachung bevorzugt. Die Kraftfahrer sollten den jetzt erforderlichen Aufwand dennoch nicht scheuen, weil sie den ermittelten Wert auch in den kommenden Steuerklärungen ansetzen können, wenn sich an ihrer Arbeit nichts wesentlich ändert.

 

Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und Arbeitslose bei uns hier in der Beratungsstelle. Tel: 02604 1035 oder isolde.doehring@vlh.de Wir freuen uns auf Sie

Dienstag, 14. Februar 2012

Pressemitteilung Februar 2012

P  R  E  S  S  E  I  N  F  O  R  M  A  T  I  O  N
Nr. 5/2012 vom 14. Februar 2012

Wann sollten Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen hat bereits begonnen, Rentenbezugsmitteilungen auszuwerten. Rentner werden rückwirkend zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, wenn das Finanzamt mit einer Steuernachzahlung rechnet. Die Finanzverwaltung in anderen Bundesländern wird peu a´ peu nachziehen. Für viele Rentner stellt sich deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen Versicherungen wie Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente neu geregelt. Der steuerpflichtige Rentenanteil mit Rentenbeginn bis 2005 beträgt 50 Prozent der Bruttorente. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang steigt dieser Prozentsatz bis 2020 jährlich um zwei Prozent, danach um ein Prozent. Folglich muss beispielsweise ein Rentner, der ab Januar 2012 eine Altersrente bezieht, 64 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Ab dem Jahr 2040 sind die Neurenten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Der einmal festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Nach aktueller Gesetzeslage bedeutet dies für einen Rentner, der ab Januar 2012 eine gesetzliche Rente bezieht, dass er oder sie auch in zehn Jahren 64 Prozent der Bruttorente versteuern muss. Zu beachten ist jedoch, dass eine Rentenerhöhung immer zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einnahmen erzielt, kann sich an nachfolgender Tabelle vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL) orientieren. Liegt die Jahresbruttorente 2011 unter dem angegebenen Wert, bleibt die Rente steuerfrei und es muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Hat ein Rentner beispielsweise 2007 das erste Mal eine gesetzliche Rente bezogen und im Jahr 2011 eine Bruttorente von 18.000 Euro erhalten, besteht eine Abgabepflicht.

Rentenbeginn Jahresrente 2011
 (Bruttorente)
bis 2005          19.100 €
2006                18.300 €
2007                17.700 €
2008                17.400 €
2009                16.900 €
2010                16.300 €
2011                15.700 €
                                                                                   Annahme: Kein Vorliegen weiterer Einkünfte

Doch auch für Rentner, die unter den angegebenen Werten bleiben, kann sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen. Hierzu sollte geprüft werden, ob auf  Spareinlagen Abgeltungsteuer von der Bank abgeführt wurde. Auf der von der Bank ausgestellten „Steuerbescheinigung“ ist die Höhe der einbehaltenen Steuer ersichtlich. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann diese Steuer teilweise oder in voller Höhe vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig oder liegen andere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung vor, muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Der NVL empfiehlt daher diesen Rentnern, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern.

Mittwoch, 23. November 2011

Pressemitteilung NVL Nov 2011

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich auf unbestimmte Zeit. Obwohl das Projekt bereits um ein Jahr verschoben wurde, steht Arbeitgebern zum 1. Januar 2012 der Datenabruf nicht zur Verfügung. Die Lohnsteuerkarte 2010, die schon für 2011 weiter gelten musste, ist nunmehr auch im kommenden Jahr weiter anzuwenden. Da Arbeitnehmer aber bereits über ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert wurden, herrscht vielfach Verunsicherung.

Viele Arbeitnehmer haben Fehler in ihren zugesandten ELStAM-Daten festgestellt und beim Finanzamt korrigieren lassen. Nunmehr müssen sie feststellen, dass ihr Arbeitgeber diese Änderungen gar nicht erfährt. Sie müssen deshalb erneut tätig werden.

Haben Arbeitnehmer im kommenden Jahr denselben Arbeitgeber, wird dieser bis auf Weiteres die Lohnsteuer weiterhin nach den Daten der alten Steuerkarte vornehmen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten alle Arbeitnehmer ihre Daten auf Richtigkeit prüfen. Enthielt die alte Lohnsteuerkarte 2010 Freibeträge, gelten diese entgegen bisherigen Informationen weiter. Bei Änderungen der Steuerklasse, der Kinder- und der übrigen Freibeträge sowie der Religionszugehörigkeit ist deshalb die Lohnsteuer fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig. Spätere Korrekturen und in vielen Fällen auch eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung sind vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer Korrekturen beim Finanzamt vornehmen lassen. Die Änderungen erfolgen jedoch nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt trägt die Änderungen in die zentrale ELStAM – Datenbank ein. Wichtig ist, dass sich Arbeitnehmer danach einen Ausdruck der aktuellen Daten aushändigen lassen und diesen dem Arbeitgeber übergeben.

Wer 2012 eine neue Beschäftigung beginnt, muss ebenfalls tätig werden. Auch diese Arbeitnehmer sollten sich beim Finanzamt einen Ausdruck der aktuellen ELStAM aushändigen lassen und dem Lohnbüro übergeben. Zwar können die alten Lohnsteuerkarten ebenfalls genutzt werden. In diesem Fall ist jedoch genau zu prüfen, ob die Daten der Steuerkarte nach zwei Jahren noch zutreffen. Ein Ausdruck der beim Finanzamt gespeicherten ELStAM-Daten ist die bessere Alternative, weil diese spätestens nach Freigabe des Abrufverfahrens dem Arbeitgeber übermittelt werden. Deshalb kommt niemand umhin, auch diese Daten auf Richtigkeit zu prüfen und Fehler korrigieren zu lassen. Arbeitnehmer können die Unterlagen beim Finanzamt übrigens auch schriftlich anfordern.

Die Mehrarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund der Verzögerung der ELStAM-Einführung ist nicht nur ärgerlich, sondern zeigt wieder einmal unzureichende Planung bei der Einführung neuer Verfahren. Der NVL fordert Politik und Finanzverwaltung auf, aus den Fehlern die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Weitere Projekte wie die „vorausgefüllte Steuererklärung“ sollten erst nach ausreichendem Test unter Einbeziehen von Fachleuten und Praktikern eingeführt werden. Ein politisch motiviertes Forcieren wird nach Auffassung des NVL nicht zu der versprochenen „Steuervereinfachung“ führen, sondern zu einem weiteren Fiasko.

Dienstag, 22. November 2011

Zahlungshinweise vom FA entfallen


Bitte Beachten:
Das Finanzamt sendet ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr, betreffend der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer. Zum 4. Quartal diesen Jahres wird der Hinweis das letzte Mal versendet. Danach wird das Verfahren aus Kostengründen eingestellt.

Wir empfehlen dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um die Beträge pünktlich einziehen zu können oder einen Da...uerauftrag einzurichten. So umgehen können unnötige Wege zur Bank und Säumniszuschläge vermieden werden.

Sie können wählen, für welche Steuerart Sie Ihre Einzugsermächtigung geben.
Ihre Einzugsermächtigung können Sie widerrufen.
Fehlerhaft eingezogene Beträge problemlos innerhalb 6 Wochen zurückfordern.

Wir sind gerne für Sie da! Ihr VLH Team

Dienstag, 25. Oktober 2011

Studium Erstausbildung

Aufwand für Studium mit Erstausbildung nun direkt nach Schulabschluss voll abziehbar!

Studienkosten waren bisher nur dann als Werbungskosten voll absetzbar, wenn bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorlag. Wer unmittelbar nach dem Abitur studierte, konnte seine Kosten lediglich als Ausbildungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigen, was sich jedoch mangels Einnahmen nicht ste...uerlich auswirkte.

Nun hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), zu Gunsten aller Auszubildenden und Studierenden unter dem Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass Aufwendungen einer Berufsausbildung oder eines Studiums auch im unmittelbarem Anschluss an die Schulausbildung vorweggenommene Werbungskosten sind.

Um in den Genuss dieses Werbungskostenabzugs zu kommen, müssen Auszubildende und Studenten eine Steuererklärung abgeben. Hierbei sind Studiengebühren, Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Fachbücher und andere Arbeitsmittel abziehbar. Liegen keine Einnahmen vor oder übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, wird das Finanzamt aus den überschießenden Kosten einen Verlust feststellen und darüber einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid erstellen. Wird nach dem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums Einkommen erzielt, sind die Verluste entsprechend mit dann entstandenen Einkünften zu verrechnen und der Verlust bis dahin vorzutragen.

Äußerte sich zur Umsetzung dieser bürgerfreundlichen Urteile die Finanzverwaltung noch sehr vorsichtig, möchte die Regierungskoalition die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen zulassen. Man darf auf die Umsetzung gespannt sein.

Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) begrüßen diese Entscheidung. Positiv ist, dass ein Verlust in vielen Fällen noch bis zu 7 Jahren rückwirkend festgestellt werden kann. Damit können Studienkosten nachträglich nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen des Erststudiums enthält.
Bei Fragen, wie z.B. ob eine Steuererklärung lohnenswert ist oder wie ggf. ein Verlustvortrag festzustellen ist, bin ich gerne für Sie da!

mehrere Arbeitsstätten

Auswärtstätigkeit bei Einsatz einer Führungskraft in verschiedenen Supermarktfilialen gegeben?

Nach neuester Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer nur noch maximal eine Arbeitsstätte haben. Der Besuch weiterer Filialen und die dafür anfallenden Fahrtkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (regelmäßig mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer) abziehbar.
Lassen Sie sich beraten, werden Sie Mitglied!